Vieles was hier gesagt wird, gilt nicht für die Schweiz, wo die Staatsarchive Wappenregister führen und ein Wappenbuch nach August am Rhyn wie das Grundbuch respektiert wird. Das Wappen ist ein wertvolles Unikat, der intimste Besitz eines Menschen und es ist verständlich, wenn Schutz verlangt wird und schon vorsorglich jeder Mißbrauch unterbunden werden soll. Vor 200 Jahren wurden die Heroldsämter aufgehoben und dem bürgerlichen Wappen der staatliche Rechtsschutz entzogen. Noch bestehende Wappenrollen sind in private Hand übergegangen und die Aufnahme eines Wappens hat nur dokumentarischen Wert und keine rechtsbegründende Wirkung, auch wenn man das Namensrecht in Betracht zöge. Formalien mit nachempfundenen Urkunden bestätigen zu lassen, ist gänzlich out und gerade die Veröffentlichung in einem Wappenbuch kann zu Plagiaten führen. Wenig präsentabel ist auch, wenn ein prominentes Insigne Generis inmitten der Einreichung von eher schlichten Mitbürgern landet.

Der Gesetzgeber hat kein Interesse dergleichen Rechtsunsicherheit und Grauzonen zu erzeugen. So wurden beim Wappenschutz eigentlich nur die Instanzen gewechselt. Das Wappen ist per Definition unverwechselbar, ein Unikat, ein origineller Entwurf und geistiges Eigentum. Nicht selten besteht Interesse, das Wappen, oder Elemente davon, professionell zu nutzen. Omnia Heraldik ist deshalb dazu übergegangen, auf Verlangen die Entwürfe beim Patentamt zu schützen. Die so erlangte Urkunde ist zwar zeitgemäß schlicht, aber wirksam.