Vieles
was hier gesagt wird, gilt nicht für die Schweiz, wo die Staatsarchive
Wappenregister führen und ein Wappenbuch nach August am Rhyn
wie das Grundbuch respektiert wird. Das Wappen ist ein wertvolles
Unikat, der intimste Besitz eines Menschen und es ist verständlich,
wenn Schutz verlangt wird und schon vorsorglich jeder Mißbrauch
unterbunden werden soll. Vor 200 Jahren wurden die Heroldsämter
aufgehoben und dem bürgerlichen Wappen der staatliche Rechtsschutz
entzogen. Noch bestehende Wappenrollen sind in private Hand übergegangen
und die Aufnahme eines Wappens hat nur dokumentarischen Wert und
keine rechtsbegründende Wirkung, auch wenn man das Namensrecht
in Betracht zöge. Formalien mit nachempfundenen Urkunden bestätigen
zu lassen, ist gänzlich out und gerade die Veröffentlichung
in einem Wappenbuch kann zu Plagiaten führen. Wenig präsentabel
ist auch, wenn ein prominentes Insigne Generis inmitten der Einreichung
von eher schlichten Mitbürgern landet. |
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Der Gesetzgeber hat kein Interesse dergleichen Rechtsunsicherheit
und Grauzonen zu erzeugen. So wurden beim Wappenschutz eigentlich
nur die Instanzen gewechselt. Das Wappen ist per Definition unverwechselbar,
ein Unikat, ein origineller Entwurf und geistiges Eigentum. Nicht
selten besteht Interesse, das Wappen, oder Elemente davon, professionell
zu nutzen. Omnia Heraldik ist deshalb dazu übergegangen, auf
Verlangen die Entwürfe beim Patentamt zu schützen. Die
so erlangte Urkunde ist zwar zeitgemäß schlicht, aber
wirksam. |
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